429 Abs. 1 StPO angesehen werden. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob der Verteidigungsaufwand im Zusammenhang mit den nicht an die Hand genommenen Sachverhalten geringfügig ist oder nicht. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen;