Erst aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren wird klar, in Bezug auf welchen Sachverhaltskomplex das Verfahren noch weitergeführt wird. Der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft, es sei ihm nicht klar gewesen, ob die weiteren in der Anzeige erhobenen Vorwürfe aufrecht erhalten bleiben würden oder nicht, ist daher nachvollziehbar. Insgesamt muss das Verfahren als überdurchschnittlich kompliziert und der Anwaltsbeizug als angemessen im Sinn von Art. 429 Abs. 1 StPO angesehen werden.