309 Abs. 4 StPO). Vorliegend dauerte es indessen zwei Jahre von der Anzeige bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung, was nur damit erklärt werden kann, dass es selbst für die Staatsanwaltschaft nicht von Beginn weg klar war, in Bezug auf welche Vorwürfe sie gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren führt. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erschliesst sich nicht ohne weiteres, welches tatsächliche Verhalten unter welchen Tatbestand subsumiert werden könnte. Erst aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren wird klar, in Bezug auf welchen Sachverhaltskomplex das Verfahren noch weitergeführt wird.