4 Staatsanwaltschaft kann sich aber nicht darauf berufen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten und der an der Einvernahme gestellten Fragen hätte erkennen können und müssen, was man ihm vorwirft. Vielmehr wäre es Sache der Verfahrensleitung gewesen, durch klare und unmissverständliche Kommunikation darzulegen, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und was (seit wann) nicht mehr.