Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, weder er noch sein Verteidiger hätten zum Zeitpunkt der Einvernahme Akteneinsicht gehabt. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass sämtliche Vorwürfe gemäss Straf- 3 anzeige auch gegen ihn im Raum gestanden hätten. Massgebend sei schliesslich nicht der Aufwand nach der Einvernahme vom 11. Februar 2015, sondern jener zuvor.