In Bezug auf die angezeigten, aber mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 nicht an die Hand genommenen Sachverhalte, sei dem Beschwerdeführer kein gerechtfertigter, betragsmässig zu berücksichtigender separater Verteidigungsaufwand entstanden. Die Staatsanwaltschaft habe ihm gegenüber nie konkrete Vorwürfe erhoben in Bezug auf die weiteren Anzeigesachverhalte. Der entsprechende Verteidigungsaufwand könne daher nur geringfügig sein. 3.3 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, weder er noch sein Verteidiger hätten zum Zeitpunkt der Einvernahme Akteneinsicht gehabt.