Der Beschwerdeführer habe auch aufgrund der Akteneinsicht Kenntnis davon gehabt, dass diese Untersuchung noch hängig sei. Seit der Einvernahme vom 11. Februar 2015 sei ihm bekannt gewesen, was die Staatsanwaltschaft ihm konkret (und ausschliesslich) vorwerfe, nämlich das Programm «G.________», das der Privatklägerin gehört, verraten zu haben. In Bezug auf die angezeigten, aber mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 nicht an die Hand genommenen Sachverhalte, sei dem Beschwerdeführer kein gerechtfertigter, betragsmässig zu berücksichtigender separater Verteidigungsaufwand entstanden.