Es sei seitens seines Anwaltes ein minuziöses Aktenstudium nötig gewesen, da sich das Verfahren nun bereits über zwei Jahre erstrecke und völlig unklar sei, was ihm konkret vorgeworfen werde. 3.2 Die Staatsanwaltschaft macht dagegen geltend, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses eröffnet worden. Nur diesbezüglich habe gegen ihn ein hinreichender Tatverdacht bestanden. Diese Untersuchung sei nach wie vor hängig. Dem Beschwerdeführer werde konkret vorgeworfen, Kunden- und weitere Geschäftsdaten der Privatklägerin an die F.___