3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht klar, welche Sachverhalte nun für ihn überhaupt noch übrig bleiben würden. Die häppchenweise Nichtanhandnahme führe letztlich dazu, dass er auf sämtlichen Verteidigungskosten sitzenbleibe. Eine Entschädigung bei Nichtanhandnahme könne unter anderem verweigert werden, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig seien. Hier könne aber nicht mehr von geringfügigen Kosten gesprochen werden. Er sei an die Einvernahmen durch einen Anwalt begleitet worden und diese Begleitung sei im Sinn von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO notwendig gewesen.