Am 28. September 2015 wurde die Strafanzeige sachverhaltsmässig erneut ergänzt (und pag. 04 003 001 ff.). 1.3 Am 4. Oktober 2016 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ «(angezeigt als) Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb» und «soweit die Sachverhalte hiernach betreffend» nicht an die Hand (pag. 16 004 001 ff.). Die Staatsanwaltschaft schied für diese Nichtanhandnahme Verfahrenskosten aus und auferlegte sie dem Kanton Bern.