Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 430 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Bähler Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Entschädigung (Nichtanhandnahme) Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 4. Oktober 2016 (W 14 99) Erwägungen: 1. 1.1 Am 11. November 2014 erstatteten die C.________ SA, D.________ SA gegen A.________ und weitere Personen Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Da- tenbeschädigung, Unterdrückung von Urkunden und Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz (URG, SR 231.1; pag. 04 001 001 ff.). Am 17. November 2014 wurde die Strafanzeige ergänzt mit dem Vorwurf der Veruntreuung und des Diebstahls (pag. 04 001 220 f.). 1.2 Am 26. November 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter anderem gegen A.________ eine Unter- suchung wegen unlauteren Wettbewerbs und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, begangen zum Nachteil der C.________ SA (nachfol- gend: Privatklägerin; pag. 01 001 002). Am 16. Januar 2015 präzisierte die Privat- klägerin ihre Strafanzeige auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das URG (pag. 04 002 010 ff.). Am 28. Sep- tember 2015 wurde die Strafanzeige sachverhaltsmässig erneut ergänzt (und pag. 04 003 001 ff.). 1.3 Am 4. Oktober 2016 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ «(angezeigt als) Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb» und «soweit die Sachverhalte hiernach betreffend» nicht an die Hand (pag. 16 004 001 ff.). Die Staatsanwaltschaft schied für diese Nichtan- handnahme Verfahrenskosten aus und auferlegte sie dem Kanton Bern. Gleichzei- tig richtete sie dem Beschuldigten keine Entschädigung aus mit der Begründung, dieser habe mit den genannten Anzeigesachverhalten keine nennenswerten Nach- teile erlitten und die diesbezüglichen Aufwendungen für die Verteidigung seien ge- ringfügig gewesen im Sinn von Art. 430 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0). Gegen die Verweigerung einer Entschädigung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 17. Oktober 2016 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung von Ziffer 3 der Verfügung vom 4. Oktober 2016 und die Ausrichtung einer Entschädi- gung für die Kosten seiner Verteidigung. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 25. Oktober 2016 Staatsanwalt E.________ mit der Wahrnehmung der staats- anwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser nahm am 27. Okto- ber 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 21. November 2016 und hielt an seinen An- trägen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung einer Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht klar, welche Sachverhalte nun für ihn überhaupt noch übrig bleiben würden. Die häppchenweise Nichtanhand- nahme führe letztlich dazu, dass er auf sämtlichen Verteidigungskosten sitzenblei- be. Eine Entschädigung bei Nichtanhandnahme könne unter anderem verweigert werden, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig seien. Hier könne aber nicht mehr von geringfügigen Kosten gesprochen werden. Er sei an die Einvernahmen durch einen Anwalt begleitet worden und diese Begleitung sei im Sinn von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO notwendig gewesen. Gegen ihn sei der Vor- wurf der Widerhandlung gegen das UWG erhoben worden. Es sei völlig unklar, ob weitere Vorwürfe aufrecht bleiben würden oder jemals an die Hand genommen würden. Der Fall beinhalte einige Komplikationen und eine gewisse Schwere. Allein die Strafanzeige umfasse einen ganzen Bundesordner. Er sei rechtsunkundig und der Verfahrensausgang für ihn von existenzieller Bedeutung. Es sei seitens seines Anwaltes ein minuziöses Aktenstudium nötig gewesen, da sich das Verfahren nun bereits über zwei Jahre erstrecke und völlig unklar sei, was ihm konkret vorgewor- fen werde. 3.2 Die Staatsanwaltschaft macht dagegen geltend, das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer sei wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses eröffnet wor- den. Nur diesbezüglich habe gegen ihn ein hinreichender Tatverdacht bestanden. Diese Untersuchung sei nach wie vor hängig. Dem Beschwerdeführer werde kon- kret vorgeworfen, Kunden- und weitere Geschäftsdaten der Privatklägerin an die F.________ GmbH übertragen/verraten zu haben und für die konkurrierende Ge- schäftstätigkeit derselben unrechtmässig verwertet zu haben. Rechtlich werde dies als unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 6 UWG und als Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB (Schweize- risches Strafgesetzbuch; SR 311.0) qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe auch aufgrund der Akteneinsicht Kenntnis davon gehabt, dass diese Untersuchung noch hängig sei. Seit der Einvernahme vom 11. Februar 2015 sei ihm bekannt gewesen, was die Staatsanwaltschaft ihm konkret (und ausschliesslich) vorwerfe, nämlich das Programm «G.________», das der Privatklägerin gehört, verraten zu haben. In Bezug auf die angezeigten, aber mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 nicht an die Hand genommenen Sachverhalte, sei dem Beschwerdeführer kein gerechtfertigter, betragsmässig zu berücksichtigender separater Verteidigungsaufwand entstanden. Die Staatsanwaltschaft habe ihm gegenüber nie konkrete Vorwürfe erhoben in Be- zug auf die weiteren Anzeigesachverhalte. Der entsprechende Verteidigungsauf- wand könne daher nur geringfügig sein. 3.3 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, weder er noch sein Verteidiger hätten zum Zeitpunkt der Einvernahme Akteneinsicht ge- habt. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass sämtliche Vorwürfe gemäss Straf- 3 anzeige auch gegen ihn im Raum gestanden hätten. Massgebend sei schliesslich nicht der Aufwand nach der Einvernahme vom 11. Februar 2015, sondern jener zu- vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person bei Verfahrens- einstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies gilt auch bei einer Nichtanhandnahme des Verfahrens (BGE 139 IV 241 E. 2). Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Wendung „an- gemessene Ausübung“ deutet darauf hin, dass der Staat die Kosten nur dann zu übernehmen hat, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtli- chen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Ho- norar des Anwalts gerechtfertigt waren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt es dabei zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht be- schuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte des- halb prinzipiell schlechter gestellt sein. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und berufli- chen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 314 vom 20. November 2015 E. 3.2). Der Anspruch aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist ferner von der amtlichen Verteidigung abzugrenzen. Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskos- ten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in den Fällen, in denen bei Mittellosig- keit der beschuldigten Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interes- sen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlver- teidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E.2.3.3). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen zahlreichen Wirtschaftsdelikten angezeigt. Die Staatsanwaltschaft macht nun sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Akten und anlässlich der in der Einvernahme gestellten Fragen jeder- zeit wissen müssen bzw. können, welche Sachverhalte ihm unter welcher rechtli- cher Qualifikation vorgeworfen würden und weswegen ermittelt werde. In Bezug auf die nicht an die Hand genommenen Sachverhalte sei nie konkret ermittelt wor- den. Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde zwar am 11. Februar 2015 als beschuldigte Person befragt und erhielt am 5. April 2015 Akteneinsicht. Die 4 Staatsanwaltschaft kann sich aber nicht darauf berufen, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund der Akten und der an der Einvernahme gestellten Fragen hätte erken- nen können und müssen, was man ihm vorwirft. Vielmehr wäre es Sache der Ver- fahrensleitung gewesen, durch klare und unmissverständliche Kommunikation dar- zulegen, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und was (seit wann) nicht mehr. Das Gesetz schreibt vor, dass die Staatsanwaltschaft nur dann auf die Eröff- nung einer Strafuntersuchung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Vorliegend dauerte es indessen zwei Jahre von der Anzeige bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung, was nur damit erklärt werden kann, dass es selbst für die Staatsanwaltschaft nicht von Be- ginn weg klar war, in Bezug auf welche Vorwürfe sie gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren führt. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erschliesst sich nicht ohne weiteres, welches tatsächliche Verhalten unter welchen Tatbestand subsumiert werden könnte. Erst aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfah- ren wird klar, in Bezug auf welchen Sachverhaltskomplex das Verfahren noch wei- tergeführt wird. Der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft, es sei ihm nicht klar gewesen, ob die weiteren in der Anzeige erhobenen Vorwürfe aufrecht erhalten bleiben würden oder nicht, ist daher nachvollziehbar. Insgesamt muss das Verfahren als überdurchschnittlich kompliziert und der Anwaltsbeizug als angemessen im Sinn von Art. 429 Abs. 1 StPO angesehen werden. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob der Verteidigungsaufwand im Zusammenhang mit den nicht an die Hand genommenen Sachverhalten geringfügig ist oder nicht. Die Entschädi- gungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kos- tenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 235 vom 8. Dezember 2011, E.10; BK 14 444 vom 12. März 2014 E. 4.4; BK 15 266 vom 27. Oktober 2015 E.4.2). Die Staatsanwaltschaft hat für die Nichtanhandnahme Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern ausgeschieden. Die Höhe dieser Kosten ist zwar nicht bekannt, es ist aber davon auszugehen, dass der Betrag nicht bloss geringfügig ist, ansons- ten die Ausscheidung unterblieben wäre. Die Staatsanwaltschaft ist demnach zum Schluss gekommen, dass es im Zusammenhang mit dem Sachverhalt der Nichtan- handnahmeverfügung zu Aufwendungen gekommen ist, welche separat abzurech- nen sind. Entsprechend wäre in Anwendung des erwähnten strafprozessualen Grundsatzes eine entsprechende Entschädigung für die Anwaltskosten sachge- recht gewesen. Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat sach- lich rechtfertigen könnten, führt die Staatsanwaltschaft nicht an und sind auch nicht ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass im gleichen Verhältnis, wie die Verfahrenskosten ausgeschieden wurden, der Aufwand des Beschwerdeführers für seine Verteidigung zu entschädigen ist. Die Höhe der bisher entstandenen Auf- wendungen des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Aufwand, der durch Anwalt- 5 stätigkeit entsteht, kann aber grundsätzlich nicht als geringfügig bezeichnet wer- den, zumal bereits wenige Arbeitsstunden eines Anwaltes mit mehreren hundert Franken zu Buche schlagen. Dieser Aufwand ist entsprechend zu entschädigen. 4.4 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Ziffer 3 der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Fest- setzung einer angemessenen Entschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen (Art. 397 Abs. 2, zweiter Satzteil StPO). 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO analog). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 4. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Staatsanwalt- schaft zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an den Beschwerdefüh- rer. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden vom Kan- ton Bern getragen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘652.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 22. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Bohren i.V. Gerichtsschreiber Kind Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7