4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Leitenden Jugendanwältin Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Jugendanwältin D.________ (mit den Akten)