Diese Entschädigung ist von einer Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO ausgenommen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. September 2016 wird aufgehoben. 2. Das mit Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. Juni 2016 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 5S ist dem Beschwerdeführer herauszugeben. 3. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.