H.), um sodann – wie hier – von einer Erklärungslinie auf die andere wechseln zu können, indem der (gar nicht diskutierte) ursprüngliche Einziehungsgrund zum voraussichtlichen Einziehungsgrund auf der Grundlage des Zufallsfundes mutiert. Dieses Vorgehen macht die Beschlagnahmeverfügung zwar nicht ungültig, verletzt aber den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 StPO). Es ist bis dato unklar, was die Begründung für die bereits am 8. Juni 2016 vorgebrachte voraussichtliche Einziehung des Mobiltelefons sein könnte. 6.3 Die Beschwerde ist begründet und daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 30. September 2016 ist aufzuheben.