Andere ihn belastende Daten sind nicht gefunden worden. Im Weiteren erscheint es als rechtswidrig, eine Beschlagnahmeverfügung bloss mit dem verschiedene Varianten abdeckenden Wortlaut des Gesetzestextes zu begründen (zum Begründungserfordernis vgl. Beschluss des Obergerichts BK 16 502 vom 22. November 2016, E. 2, m.w.H.), um sodann – wie hier – von einer Erklärungslinie auf die andere wechseln zu können, indem der (gar nicht diskutierte) ursprüngliche Einziehungsgrund zum voraussichtlichen Einziehungsgrund auf der Grundlage des Zufallsfundes mutiert.