4 Wahrscheinlichkeit der Einziehung resp. zum Beweismass – BOMMER/GOLD- SCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 263 StPO). Wie der Beschwerdeführer es richtig darstellt, existiert kein rechtsgenügender Grund, ihm sein Mobiltelefon iPhone 5S vorzuenthalten, sofern die einschlägige Videodatei unwiderruflich gelöscht wird. Damit hat er sich bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2016 einverstanden erklärt (Zeile 127 f.). Andere ihn belastende Daten sind nicht gefunden worden.