6. 6.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO können Gegenstände beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Gemäss Bst. d dieses Artikels kommt eine Beschlagnahme auch in Frage, wenn Gegenstände voraussichtlich einzuziehen sind. Die Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme, auf welche die Staatsanwaltschaft zurückkommen kann. 6.2 Die anhaltende Beschlagnahme des fraglichen Mobiltelefons ist unzulässig. Zur Begründung kann im Wesentlichen verwiesen werden auf die einlässlichen Ausführungen des Beschwerdeführers (vorne E. 4).