Der Strafbehörde sei es somit aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in Akten zu gewähren. Nach einer Prüfung der Ermittlungsergebnisse sei die Untersuchung am 28. Oktober 2016 bezüglich Art 261bis StGB ausgedehnt und gleichentags der Abschluss der Untersuchung – namentlich die Teileinstellung des Verfahrens wegen Rassendiskriminierung – in Aussicht gestellt worden. Gleichzeitig sei auf die Absicht der Herausgabe des Mobiltelefons nach erfolgter Löschung der Videodatei hingewiesen worden.