Im Weiteren sei die Beschwerde zu einem Zeitpunkt erhoben worden, als die Jugendanwaltschaft noch nicht über die Ermittlungsergebnisse in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Rassendiskriminierung verfügt habe. Während die Beschwerde am 13. Oktober 2016 erhoben worden sei, seien die Ermittlungsergebnisse erst am 24. Oktober 2016 bei der Jugendanwaltschaft eingegangen. Der Strafbehörde sei es somit aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in Akten zu gewähren.