Allein die Tatsache, dass der bei Erlass des Beschlagnahmebefehls noch nicht bekannte Zufallsfund beziehungsweise der dadurch begründete Tatverdacht nicht genannt sei, mache den Beschlagnahmebefehl nicht ungültig. Dem Umstand eines neuen Tatverdachts trage die Strafbehörde im Entscheid Rechnung, ob eine Untersuchung ausgedehnt werde oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer überdies vorbringe, die Anlasstat und damit der Einziehungsgrund aufgrund des Vorwurfs nach Art 261bis Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) sei nicht erfüllt, sei darauf nicht einzutreten.