5. Die Leitende Jugendanwältin hält in ihrer Stellungnahme Folgendes fest: Die Durchsuchung des iPhones habe einen Zufallsfund hervorgebracht. Unter diesen Umständen habe kein neuer Beschlagnahmebefehl zu ergehen. Bereits im Beschlagnahmebefehl vom 8. Juni 2016 sei das Mobiltelefon sowohl zu Beweiszwecken als auch zu voraussichtlichen Einziehungszwecken mit Beschlag belegt worden. Allein die Tatsache, dass der bei Erlass des Beschlagnahmebefehls noch nicht bekannte Zufallsfund beziehungsweise der dadurch begründete Tatverdacht nicht genannt sei, mache den Beschlagnahmebefehl nicht ungültig.