werde diese jedoch nicht ausreichend begründet. Die Weigerung, sich mit den vorgetragenen Gründen auseinanderzusetzen, welche gegen eine Einziehung sprechen würden, 3 verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme werde in unsachgemässer Weise mit der Frage, ob das Verfahren wegen Rassendiskriminierung aufzuheben sei, verknüpft.