Der Beschwerdeführer habe damals nur auf eine Beschwerde verzichtet, weil er auf den Vermerk vertraut habe, wonach eine Rückgabe an den Berechtigten aufgrund der Ermittlungsergebnisse fortlaufend geprüft werde. Die Jugendanwaltschaft mache geltend, dass kein neuer Beschlagnahmebefehl habe ergehen müssen, weil sich die Gründe nicht verändert hätten, da das Mobiltelefon weiterhin zu Beweis- und Einziehungszwecken beschlagnahmt werde. Mit der blossen Erwähnung zweier im Gesetz aufgeführter, alternativer Voraussetzungen für eine Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. a und d StPO) werde diese jedoch nicht ausreichend begründet.