Dass die Beschlagnahme des iPhones ohne hinreichenden Anlass erfolgt sei, erschliesse sich letztlich aus der staatsanwaltschaftlichen Zirkelbegründung, wonach «der Beschlagnahmebefehl ergangen sei, weil sich das Mobiltelefon bei der Jugendanwaltschaft befinde und nicht herausgegeben werde» (Aktennotiz Jugendanwaltschaft 14. Juni 2016). Der Beschwerdeführer habe damals nur auf eine Beschwerde verzichtet, weil er auf den Vermerk vertraut habe, wonach eine Rückgabe an den Berechtigten aufgrund der Ermittlungsergebnisse fortlaufend geprüft werde.