Die sich aus der Durchsuchung ergebenden Einschränkungen des Eigentums seien regelmässig unproblematisch, zumal sich Beschuldigte mit der Durchsuchung einverstanden erklären könnten, wie dies auch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 31. Mai 2016 getan habe. Dass die Beschlagnahme des iPhones ohne hinreichenden Anlass erfolgt sei, erschliesse sich letztlich aus der staatsanwaltschaftlichen Zirkelbegründung, wonach «der Beschlagnahmebefehl ergangen sei, weil sich das Mobiltelefon bei der Jugendanwaltschaft befinde und nicht herausgegeben werde» (Aktennotiz Jugendanwaltschaft 14. Juni 2016).