In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass mit der Beschlagnahme eines zu durchsuchenden Gegenstandes regelmässig zugewartet werde, bis die Ergebnisse der Durchsuchung bekannt seien. Die sich aus der Durchsuchung ergebenden Einschränkungen des Eigentums seien regelmässig unproblematisch, zumal sich Beschuldigte mit der Durchsuchung einverstanden erklären könnten, wie dies auch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 31. Mai 2016 getan habe.