Die Beschlagnahme zur allfälligen Sicherungseinziehung setze voraus, dass zum einen die spätere Einziehung und zum anderen die Beschlagnahme an sich verhältnismässig sei. Vorliegend sei eine Einziehung unverhältnismässig, weil zwischen dem anvisierten Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen kein vernünftiges Verhältnis bestehe. Daran ändere nichts, dass dem Beschwerdeführer seine SIM-Karte ausgehändigt worden sei. Er habe sich das iPhone selbst zusammengespart und ein nachvollziehbares Interesse daran, rasch in den Besitz des Geräts sowie der darauf befindlichen Daten zu gelangen.