Es sei eine problematische Videodatei gefunden worden, welche aber nicht mit dem angeblichen Vorfall im KUW-Lager zusammenhänge. Allerdings diene immer noch die Beschlagnahmeverfügung vom 08. Juni 2016 als Rechtsgrundlage. Es fehle an einer neuen, rechtsgenügenden Beschlagnahmeverfügung. Der Vorwurf strafbarer Rassendiskriminierung werde überdies kaum haltbar sein. Zudem stehe der Grundsatz der Verhältnismässigkeit einer Beschlagnahme entgegen. Die Beschlagnahme zur allfälligen Sicherungseinziehung setze voraus, dass zum einen die spätere Einziehung und zum anderen die Beschlagnahme an sich verhältnismässig sei.