Immerhin sei der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge wieder im Besitze eines Mobiltelefons. Ausserdem sei ihm seine SIM-Karte ausgehändigt worden, sodass die Verhältnismässigkeit gewahrt sei. 4. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zusammengefasst wie folgt: Die Jugendanwaltschaft habe am 30. Mai 2016 gegen den Beschwerdeführer eine