3. Die Jugendanwaltschaft begründet die Beschlagnahme folgendermassen: Anlässlich der Anhaltung des Beschwerdeführers sei sein Mobiltelefon sichergestellt worden. Bei der Auswertung sei eine Videodatei mit rassendiskriminierendem Inhalt festgestellt worden. Die weiteren Ermittlungen würden zeigen, ob strafbare Rassendiskriminierung vorliege. Der Beschlagnahmegrund sei nicht weggefallen. Eine Löschung der Datei könne aus technischen Gründen nicht auf zuverlässige Art erfolgen. Immerhin sei der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge wieder im Besitze eines Mobiltelefons.