BSG 162.11). Entgegen der Argumentation der Leitenden Jugendanwältin ist der Beschwerdeführer durch die Beschlagnahme in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert, da ihm der Besitz an seinem Eigentum nach wie vor entzogen ist (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.