1.3 Mit Stellungnahme vom 18. November 2016 beantragte die Leitende Jugendanwältin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Überdies beantragte sie, dass die miteingereichten Dokumente im Beschwerdeverfahren zu den Akten zu erkennen seien. Letzterem wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. November 2016 entsprochen. 1.4 Mit Replik vom 24. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.