7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. Im Weiteren haben die amtlichen Rechtsanwälte Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Gemäss der von Fürsprecher B.________ eingereichten Kostennote wird dessen Entschädigung auf CHF 1‘301.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.