Dasselbe gilt hinsichtlich der neuerlichen Analyse der in der Türkei hängigen Verfahren. Deren Stand und/oder Ausgang konnte die Staatsanwaltschaft trotz massiver Bemühungen nicht abschliessend in Erfahrung bringen und könnte es mit grösster Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht. Was schliesslich den von beschwerdeführerischer Seite erwarteten Entscheid des türkischen Gerichts betreffend die Eigentümerschaft des Hauses in Antalya angeht, bleibt Folgendes festzuhalten: Erstens könnte selbst ein diesbezüglich endgültiger Entscheid die Beweislage des vorliegenden Verfahrens höchstens in geringfügiger Hinsicht verändern.