Sie lebt heute in der Türkei. Zweitens trifft es nicht zu, dass sie überhaupt kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Immerhin soll der Beschuldigte ihrer Mutter noch mehrere zehntausend Franken schulden. Drittens erscheint es als reine, nicht näher substantiierte Behauptung, dass die Aussagen von F.________ von entscheidender Relevanz sein könnten.