Dies ist hier nicht der Fall. Dem Beschuldigten kann bei dieser qualitativ spärlichen Beweislage weder bezüglich Betrugs- noch bezüglich Urkundendelikten ein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Nachteil des Beschwerdeführers nachgewiesen werden, obwohl die Staatsanwaltschaft in alle Richtungen intensiv und zeitaufwändig ermittelt hatte. 6.3 Daran änderte sich nichts, wenn man den vom Beschwerdeführer offerierten Beweisanträgen entsprechen würde. Diese sind zu Recht abgewiesen worden. Erstens ist nicht ersichtlich, ob und wann die Ex-Ehefrau des Beschuldigten überhaupt befragt werden könnte. Sie lebt heute in der Türkei.