10 Insgesamt ist es nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Geschehnisse kein gutes Licht auf den Beschuldigten zu werfen vermögen. Es ist nicht undenkbar und es existieren gewisse Indizien in die Richtung, dass der Beschuldigte die krankheitsbedingte Situation des Beschwerdeführers mehrfach ausgenutzt hat. Seine Ausführungen erscheinen jedenfalls nicht als durchwegs beständig. Aus strafprozessualer Sicht reicht dies alleine allerdings nicht aus.