Darüber hinaus konnte gar nicht bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Vermögen geschädigt wurde und/oder dass sich der Beschuldigte daran unrechtmässig bereichert hat. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens konnte weder die Gültigkeit der einschlägigen Verträge noch deren Ungültigkeit nachgewiesen werden. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das Geld ohne sein Zutun plötzlich einfach nicht mehr da gewesen (Einvernahme Beschwerdeführer vom 24. März 2010, Zeilen 21 ff.). Damit existiert in verschiedenen Teilbereichen letztlich eine typische Aussage gegen Aussage-Konstellation.