In der Konsequenz verbleibt praktisch kein Raum, um von strafrechtlich relevanten Urkunden- oder Betrugsdelikten ausgehen zu können. Die Ehefrau des Beschwerdeführers selber gab an, dass dieser leichtsinnig Dokumente unterzeichnet habe; und dennoch muss mangels damaliger Bevormundung aus juristischer Sicht davon ausgegangen werden, dass er zu den fraglichen Zeitpunkten urteilsfähig gewesen war. Darüber hinaus konnte gar nicht bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Vermögen geschädigt wurde und/oder dass sich der Beschuldigte daran unrechtmässig bereichert hat.