Nicht förderlich für die Feststellung des Sachverhalts ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer offenbar – nach eigenen Angaben – mit unterschiedlichen Unterschriften zeichnete. Es ist daher nicht unrealistisch, dass der Beschwerdeführer (gegebenenfalls als Folge seiner sich verstärkenden Krankheitssymptome) die Dokumente tatsächlich selber unterschrieb und die fraglichen Rechtsgeschäfte tätigte, ohne dass er getäuscht oder unter Druck gesetzt worden wäre. In der Konsequenz verbleibt praktisch kein Raum, um von strafrechtlich relevanten Urkunden- oder Betrugsdelikten ausgehen zu können.