Tatsache ist, dass verschiedene – wenn teilweise auch schlecht lesbare – Kopien von Verträgen und anderen Belegen in den Akten zu finden sind, welche die Aussagen des Beschuldigten stützen. Nicht förderlich für die Feststellung des Sachverhalts ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer offenbar – nach eigenen Angaben – mit unterschiedlichen Unterschriften zeichnete.