Der Beschwerdeführer war während des gesamten Vorverfahrens nicht fähig, auch nur ansatzweise brauchbare Auskünfte darüber zu geben, wie die fraglichen Rechtsgeschäfte mit dem Beschuldigten zustande gekommen waren oder weshalb er die strittigen Geldtransaktionen getätigt hatte. Hinzu kommt, dass die ihn im Verfahren unterstützende Ehefrau bei den Unterzeichnungen der Dokumente, bei den Geldabhebungen- und überweisungen sowie bei den Geschehnissen in der Türkei nicht persönlich zugegen war und deshalb jeweils nur eine mittelbare Sicht der Dinge zu Protokoll geben konnte.