9 6.2 Die vorgenommene Einstellung des Verfahrens ist rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3). Der Beschwerdeführer war während des gesamten Vorverfahrens nicht fähig, auch nur ansatzweise brauchbare Auskünfte darüber zu geben, wie die fraglichen Rechtsgeschäfte mit dem Beschuldigten zustande gekommen waren oder weshalb er die strittigen Geldtransaktionen getätigt hatte.