Damit das Strafgesetzbuch zum Zuge kommt, ist erforderlich, dass der Verstoss hinreichend gewichtig ist, um die Rechtsordnung zu beeinträchtigen. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen und den Irrtum durch ein Minimum an Vorsicht hätte vermeiden können, ist nicht geschützt (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 146).