in einem Irrtum arglistig bestärkt und so diesen zu einem Verhalten bestimmt, wodurch er sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, begeht einen Betrug gemäss Art. 146 StGB. Arglist verlangt der Tatbestand, weil nur geschützt werden soll, wer eine gewisse Vorsicht walten lässt. Damit das Strafgesetzbuch zum Zuge kommt, ist erforderlich, dass der Verstoss hinreichend gewichtig ist, um die Rechtsordnung zu beeinträchtigen.