Die Staatsanwaltschaft habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Ferner seien seit dem türkischen Entscheid neue Beweise (türkische Bankunterlagen) aufgetaucht, welche eine Durchführung des Strafverfahrens in der Schweiz rechtfertigen würden. 5. Die Stellungnahme des Beschuldigten deckt sich in den wesentlichen Punkten mit den Ausführungen in der Einstellungsverfügung. Er gibt im Kern an, von einem Ausnützen der Krankheit des Beschwerdeführers könne keine Rede sein.