Sie habe weder Einvernahmen durchgeführt noch Bankbelege beigezogen. Dort sei es auch um die Liegenschaft des Beschuldigten in Antalya gegangen, die er ebenfalls mit Machenschaften auf sich habe überschreiben lassen. Das Verfahren in der Türkei könne kein Hindernis für das Verfahren in der Schweiz darstellen. Was die angebliche Vereinbarung über die Liegenschaft in Antalya betreffe, sei zu erwähnen, dass «Liegenschaften in der Türkei lediglich auf dem Grundbuchamt Zug-um-Zug erfolgen» würden. Die Überschreibung und die Geldübergabe würden auf dem Grundbuchamt erfolgen. Weder schriftliche noch notarielle Vereinbarungen über den Kauf von Grundstücken seien rechtsgültig.