Die Staatsanwaltschaft habe nicht geprüft, ob Art. 137 StGB erfüllt sei. Es würden genügend Tatsachen vorliegen, die eine Anklageerhebung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 30. April 2014 dargelegt, dass dem Bankkonto des Beschuldigten Geld gutgeschrieben worden sei. Die Staatsanwaltschaft mache geltend, dass die gleichen Sachverhalte in der Türkei zur Anzeige gebracht worden seien. Die türkische Staatsanwaltschaft habe den Fall jedoch gar nicht untersucht. Sie habe weder Einvernahmen durchgeführt noch Bankbelege beigezogen.