waltschaft dennoch, den Beschuldigten im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme zu fragen, woher diese Beträge kommen würden. Die Staatsanwaltschaft begnüge sich mit der Annahme, dass er mit Staatsanleihen gehandelt habe. Wie der Beschwerdeführer bereits in seiner Eingabe vom 10. September 2012 erwähnt habe, und wie es aus den Kontoauszügen ersichtlich sei, habe der Beschuldigte indes mit dem Geld des Beschwerdeführers Staatsanleihen gekauft.