7 gesehen und sich von ihr einen Eindruck gemacht zu haben, mache die Staatsanwaltschaft geltend, diese stehe «mehr oder weniger in engem Kontakt» zu G.________, weshalb die Qualität ihrer Aussagen zweifelhaft wären. Dies treffe nicht zu. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach die Zeugin das Anliegen des Beschwerdeführers unterstütze, spreche nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Welches Interesse die Zeugin vom Ausgang des Strafverfahrens haben solle, sei nicht einzusehen. Die Staatsanwaltschaft müsse F.________ befragen.